Warum die PPWR das Verpackungsrecht neu ordnet
Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Recycling zu verbessern und Verpackungen stärker in geschlossene Materialkreisläufe einzubinden. Damit ist die PPWR ein zentraler Bestandteil des European Green Deal und der europäischen Strategie für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft und wird nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem 12. August 2026 verbindlich angewendet. Anders als die bisherige Verpackungsrichtlinie gilt die neue Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Eine gesonderte Umsetzung in nationales Recht ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Verordnung betrifft grundsätzlich alle Verpackungen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Dazu gehören Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen, Versandverpackungen sowie Verpackungen im Online-Handel. Für Unternehmen ist besonders wichtig: Die PPWR betrachtet Verpackungen künftig über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg. Es geht also nicht nur darum, wie eine Verpackung hergestellt wird, sondern auch darum, wie sie genutzt, gekennzeichnet, gesammelt, wiederverwendet oder recycelt werden kann.
Zentrales Element ist die EU-Konformitätserklärung sowie eine zugehörige technische Dokumentation. Mit der Konformitätserklärung bestätigt das verantwortliche Unternehmen, dass die jeweilige Verpackung den geltenden Vorgaben entspricht – diese setzt ein vorheriges Konformitätsbewertungsverfahren voraus. Die technische Dokumentation muss nachvollziehbar zeigen, auf welcher Grundlage diese Bewertung erfolgt ist.
Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen müssen künftig genauer wissen, welche Materialien eingesetzt werden, welche Stoffe enthalten sind, ob die Verpackung recyclingfähig ist und ob sie die vorgesehenen Kennzeichnungs- und Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllt.
Welche Rolle nimmt Ihr Unternehmen nach der PPWR ein?
Bevor Unternehmen einzelne Anforderungen der PPWR bewerten, sollten sie zunächst ihre eigene Rolle im Sinne der Verordnung bestimmen. Denn die jeweiligen Pflichten hängen davon ab, in welcher Funktion ein Unternehmen Verpackungen auf dem europäischen Markt bereitstellt. Viele Unternehmen übernehmen dabei mehrere Rollen gleichzeitig.
Hersteller
Als Hersteller gilt, wer Verpackungen oder verpackte Produkte entwickelt oder herstellen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke in der Europäischen Union in Verkehr bringt. Hersteller tragen die umfassendsten Pflichten der PPWR. Sie müssen insbesondere sicherstellen, dass ihre Verpackungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die erforderliche technische Dokumentation sowie die EU-Konformitätserklärung vorliegen.
Importeur
Importeure bringen Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittstaat erstmals auf den EU-Markt. Sie müssen vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt hat und die Verpackungen den Anforderungen der PPWR entsprechen.
Vertreiber
Vertreiber stellen Verpackungen oder verpackte Produkte innerhalb der Lieferkette bereit, ohne selbst Hersteller oder Importeur zu sein. Auch sie tragen Verantwortung und dürfen nur Verpackungen bereitstellen, bei denen keine offensichtlichen Verstöße gegen die PPWR erkennbar sind.
Bevollmächtigter
Unternehmen können einen Bevollmächtigten benennen, der bestimmte Verpflichtungen im Auftrag des Herstellers oder Importeurs übernimmt. Dies betrifft insbesondere Unternehmen ohne eigene Niederlassung in einem Mitgliedstaat, sofern die PPWR oder nationale Vorschriften dies vorsehen.
Fulfilment-Dienstleister
Fulfilment-Dienstleister übernehmen Lagerung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Produkten, ohne Eigentümer der Waren zu sein. Die PPWR weist ihnen eigene Sorgfaltspflichten zu, insbesondere wenn Hersteller oder Händler ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
Was Unternehmen künftig besonders beachten müssen
Die PPWR führt eine Reihe neuer Anforderungen ein, die weit über bisherige Verpackungspflichten hinausgehen. Besonders relevant sind Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz, Verpackungsminimierung, Rezyklatanteilen, Schadstoffen, Kompostierbarkeit und Kennzeichnung.
1. Recyclingfähigkeit wird zur Grundanforderung
Ein zentrales Ziel der PPWR ist es, Verpackungen künftig konsequent recyclingfähig zu gestalten. Bis 2030 müssen Verpackungen so entwickelt werden, dass sie recyclingfähig sind und tatsächlich in bestehende Sammel-, Sortier- und Recyclingstrukturen eingebunden werden können. Dafür wird ein Bewertungssystem mit Recyclingfähigkeitsklassen eingeführt. Verpackungen mit einer sehr schlechten Recyclingfähigkeit dürfen ab 2030 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. Damit gewinnt das sogenannte Design for Recycling erheblich an Bedeutung.
Unternehmen sollten deshalb bereits bei der Verpackungsentwicklung prüfen, ob Materialkombinationen, Beschichtungen, Etiketten, Farben, Klebstoffe oder Verschlüsse das spätere Recycling erschweren.
2. Verpackungen müssen auf Mindestmaß reduziert werden
Die PPWR verpflichtet Unternehmen außerdem dazu, Verpackungen auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. Gewicht und Volumen einer Verpackung sollen künftig nicht größer sein, als für Hygiene und Produktsicherheit tatsächlich notwendig ist. Besonders relevant ist diese Vorgabe für den Online-Handel und für Transportverpackungen. Ab 2030 gelten hier zusätzliche Anforderungen zur Begrenzung von Leerraum. Damit will die EU verhindern, dass Produkte in deutlich zu großen Versandverpackungen verschickt werden.
3. Kunststoffverpackungen benötigen mehr Rezyklat
Ein weiterer Schwerpunkt der Verordnung liegt auf dem Einsatz von Post-Consumer-Rezyklaten, also recycelte Materialien, die aus bereits genutzten Verbraucherprodukten gewonnen wurden. Ab 2030 und in einer weiteren Stufe ab 2040 gelten für bestimmte Kunststoffverpackungen verbindliche Mindestanteile an solchen Rezyklaten. Für PET-Getränkeflaschen ist beispielsweise ab 2030 ein Mindestanteil von 30 Prozent vorgesehen. Damit will die EU die Nachfrage nach hochwertigen Sekundärrohstoffen erhöhen und den Einsatz von neu produziertem Kunststoff reduzieren.
4. Problematische Stoffe werden stärker beschränkt
Auch die stoffliche Zusammensetzung von Verpackungen rückt stärker in den Fokus. Die PPWR enthält strengere Vorgaben für bestimmte gefährliche Stoffe wie Blei, Cadmium und Quecksilber. Besonders relevant ist zudem die Regulierung von PFAS in Lebensmittelverpackungen. PFAS sind per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, die in der Umwelt sehr langlebig sind und deshalb zunehmend kritisch bewertet werden. Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen bestimmte PFAS-Grenzwerte künftig nicht überschreiten.
5. Bestimmte Verpackungen müssen kompostierbar sein
Für ausgewählte Verpackungsformate sieht die PPWR künftig Anforderungen an die Kompostierbarkeit vor. Dazu zählen unter anderem bestimmte Teebeutel, Kaffeekapseln und Aufkleber für Obst und Gemüse. Diese Verpackungen sollen unter industriell kontrollierten Bedingungen kompostierbar sein. Damit reagiert die EU auf Verpackungsarten, die häufig gemeinsam mit Bioabfällen entsorgt werden und deshalb besondere Anforderungen an ihre Materialeigenschaften erfüllen müssen.
Mehr Transparenz durch Kennzeichnung und digitale Informationen
Die PPWR soll nicht nur Verpackungen nachhaltiger machen, sondern auch Verbraucherinnen und Verbraucher bei der richtigen Entsorgung unterstützen. Deshalb wird ein harmonisiertes Kennzeichnungssystem mit einheitlichen Piktogrammen eingeführt. Ziel ist es, die Mülltrennung europaweit verständlicher und einheitlicher zu gestalten. Ergänzend sollen digitale Datenträger wie QR-Codes zusätzliche Informationen bereitstellen können. Dazu gehören Angaben zur Materialzusammensetzung, zur Wiederverwendung oder zur richtigen Entsorgung.
Für Unternehmen bedeutet das: Verpackungskennzeichnung wird künftig stärker standardisiert und muss mit den neuen europäischen Vorgaben übereinstimmen. Bestehende Layouts, Etiketten und Verpackungsinformationen sollten daher rechtzeitig überprüft werden.
Welche Risiken bei Verstößen entstehen können
Wer die Anforderungen der PPWR nicht beachtet, setzt sich erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken aus. Je nach Verstoß können Bußgelder, Rückrufe, Vertriebsverbote oder weitere behördliche Maßnahmen drohen. In Deutschland können Verstöße gegen Registrierungs- oder Meldepflichten bereits nach bestehendem Verpackungsrecht empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Zusätzlich sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände möglich.
Fünf Schritte zur Vorbereitung auf die PPWR
Besonders sinnvoll ist ein strukturierter Prüfprozess, der Verpackungsentwicklung, Einkauf, Recht, Nachhaltigkeitsmanagement, Qualitätsmanagement und Vertrieb einbezieht.
1. Eigene Rolle nach der PPWR bestimmen
Zunächst sollte geklärt werden, welche Rolle das Unternehmen im Sinne der PPWR einnimmt. Je nachdem, ob es beispielsweise Hersteller, Importeur oder Fulfilment-Dienstleister ist, gelten unterschiedliche Verpflichtungen. Viele Unternehmen übernehmen zudem mehrere Rollen gleichzeitig – etwa als Hersteller eigener Produkte und Importeur zugekaufter Waren. Eine eindeutige Zuordnung bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte.
2. Verpackungsportfolio erfassen
Im ersten Schritt sollten alle eingesetzten Verpackungen systematisch erfasst werden. Dazu gehören Verkaufsverpackungen, Versandverpackungen, Transportverpackungen, Umverpackungen und Sonderverpackungen.
Wichtig ist, nicht nur die Verpackungsart zu dokumentieren, sondern auch Material, Gewicht, Volumen, Lieferant, Einsatzbereich und betroffene Märkte.
3. Anforderungen je Verpackung prüfen
Anschließend sollte bewertet werden, welche Anforderungen der PPWR für die jeweilige Verpackung relevant sind. Dabei geht es unter anderem um Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Schadstoffe, Kompostierbarkeit, Kennzeichnung und Verpackungsminimierung.
Nicht jede Verpackung ist gleichermaßen betroffen. Kritisch sind vor allem komplexe Materialverbunde, Kunststoffverpackungen, Lebensmittelkontaktmaterialien, Versandverpackungen und Verpackungen mit unklarer Recyclingfähigkeit.
4. Daten und Nachweise sichern
Für die technische Dokumentation benötigen Unternehmen belastbare Informationen. Dazu gehören Materialdaten, Prüfberichte, Lieferantenerklärungen, Nachweise zur Recyclingfähigkeit und Angaben zu eingesetzten Rezyklaten.
Besonders wichtig ist, dass diese Informationen aktuell, nachvollziehbar und auf die konkrete Verpackung bezogen sind. Allgemeine Nachhaltigkeitsaussagen von Lieferanten reichen in der Regel nicht aus.
5. Prozesse und Verantwortlichkeiten festlegen
Die PPWR sollte nicht allein als Aufgabe der Verpackungsentwicklung verstanden werden. Sie betrifft mehrere Unternehmensbereiche gleichzeitig.
Sinnvoll sind klare interne Zuständigkeiten, Freigabeprozesse und regelmäßige Abstimmungen zwischen Einkauf, Produktentwicklung, Nachhaltigkeit, Recht, Qualitätssicherung und Vertrieb. Auch Schulungen können helfen, damit neue Anforderungen frühzeitig in Produkt- und Verpackungsentscheidungen berücksichtigt werden.
Fazit: Die PPWR macht Verpackungen zur strategischen Compliance-Aufgabe
Mit der PPWR verändert die Europäische Union das Verpackungsrecht grundlegend. Verpackungen müssen künftig nicht nur funktional, wirtschaftlich und attraktiv sein, sondern auch rechtlich nachweisbar den Anforderungen an Nachhaltigkeit, Recyclingfähigkeit und Ressourcenschonung entsprechen.
Für Unternehmen entsteht dadurch ein klarer Handlungsauftrag. Wer Verpackungen entwickelt, importiert, vertreibt oder im Online-Handel nutzt, sollte sein Verpackungsportfolio frühzeitig prüfen und notwendige Anpassungen einleiten.
Wenn Sie tiefer in die Anforderungen der PWWR einsteigen wollen, lohnt sich ein Blick in die offiziellen FAQs der EU-Kommission (aktuell nur auf Englisch verfügbar) sowie auf die Seite der Zentralen Stelle Verpackungsregister.



